Spanisches Testament, grenzüberschreitende Nachlässe und Erbschaftsteuer — geplant und vollständig abgewickelt, in fünf Sprachen.
Maßgeschneiderte Nachlassplanung für ausländische Eigentümer: Nach der EU-Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 können Sie das Recht Ihrer Staatsangehörigkeit für Ihren Nachlass wählen — wir halten diese Rechtswahl schriftlich fest und strukturieren Ihr Vermögen so, dass die Erbschaftsteuer möglichst gering ausfällt.
Wir entwerfen Ihr zweisprachiges spanisches Testament, abgestimmt auf Ihre Testamente im Heimatland, beurkunden es vor einem spanischen Notar und lassen es im Zentralen Testamentsregister (Registro de Últimas Voluntades) eintragen.
Wir wickeln testamentarische und gesetzliche Erbfälle vollständig ab: NIE der Erben (spanische Steuernummer für Ausländer), notarielle Erbschaftsannahme und die Erbschaftsteuererklärung innerhalb der Sechsmonatsfrist — ohne dass Sie nach Spanien reisen müssen.
Für nichtansässige Eigentümer einer Immobilie in Spanien
Ihr Testament aus dem Heimatland kann in Spanien wirksam sein, dennoch empfehlen wir dringend ein eigenes spanisches Testament nur für Ihr spanisches Vermögen. Das vereinfacht die Abwicklung erheblich, verkürzt die Wartezeiten bei den Behörden und vermeidet Konflikte zwischen zwei Rechtsordnungen. Mit einem spanischen Testament ist Ihr Wille nach spanischem Recht eindeutig festgehalten, und Übersetzungen sowie zusätzliche Verfahren entfallen.
Ohne spanisches Testament erwarten Ihre Erben mehrere Hürden: ein langes Nachlassverfahren, höhere Kosten, beglaubigte Übersetzungen ausländischer Urkunden, Konflikte zwischen den Rechtsordnungen und die Anwendung des spanischen Pflichtteilsrechts (legítima), das Ihren Willen überlagern kann. Die Abwicklung dauert dann eher Jahre als Monate und wird deutlich teurer.
Ja. Nach der EU-Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012 können Sie als ausländischer Staatsangehöriger zwischen spanischem Recht und dem Recht Ihrer Staatsangehörigkeit wählen. Diese Rechtswahl muss im Testament ausdrücklich erklärt werden. Fehlt sie, gilt für Ihr spanisches Vermögen automatisch spanisches Recht, sofern Spanien Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist.
Das spanische Erbrecht kennt die „legítima“ — einen Pflichtteil, der bestimmten Angehörigen, vor allem den Kindern, zwingend zusteht. In der Regel müssen zwei Drittel des Nachlasses an die Kinder gehen; nur über ein Drittel können Sie frei verfügen. Das unterscheidet sich deutlich vom deutschen Pflichtteilsrecht, bei dem die Kinder nur einen Geldanspruch haben, und noch stärker von Rechtsordnungen mit völliger Testierfreiheit.
Die Erbschaftsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones) ist in Spanien Sache der autonomen Regionen und fällt deshalb je nach Region sehr unterschiedlich aus. Nichtansässige mussten früher die staatlichen Sätze ohne regionale Vergünstigungen zahlen; nach einer Änderung stehen die regionalen Freibeträge inzwischen auch Nichtansässigen aus Nicht-EU-Staaten zu. Die Sätze liegen üblicherweise zwischen 7,65 % und 34 %, je nach Höhe des Erwerbs und Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben.
Damit es wirksam ist, muss Ihr spanisches Testament auf Spanisch verfasst sein. Als Nichtansässiger haben Sie zwei Wege: ein zweisprachiges Testament (Spanisch und Deutsch), erstellt von einem Fachanwalt, oder eine Beurkundung vor einem spanischen Notar in Anwesenheit eines vereidigten Übersetzers. Wir empfehlen die zweisprachige Fassung — so ist für alle Beteiligten klar, was Sie gewollt haben.
Für ein wirksames spanisches Testament sind vier Schritte nötig:
Dieses „offene Testament“ (testamento abierto) ist für Nichtansässige die sicherste und empfohlene Form.
Rechtlich ist das möglich, wir raten aber davon ab: Es führt leicht zu Konflikten zwischen den Rechtsordnungen. Am saubersten ist ein eigenes Testament je Land, in dem jeweils ausdrücklich steht, dass es nur das Vermögen in diesem Land erfasst.
Nach jeder wesentlichen Veränderung in Ihrem Leben — Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, größerer Immobilienerwerb — und ansonsten alle drei bis fünf Jahre. Erbrecht und Steuerrecht in Spanien ändern sich regelmäßig; oft lässt sich mit einer Anpassung Steuer sparen.
Das hängt von der Eigentumsform ab. Nach spanischem Recht sind vor allem zwei Formen üblich:
Anders als in manchen angelsächsischen Ländern kennt Spanien kein automatisches Anwachsen des Anteils zugunsten des Überlebenden. Genau deshalb ist ein sauberes spanisches Testament hier besonders wichtig.
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